Abfallbeauftragte: unverzichtbar für Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit
Die Aufgabenliste eines Abfallberaters ist umfangreich. Sie reicht von der Vermeidung und Vorbereitung von Abfällen bis hin zu ihrer Entsorgung und energetischen Verwertung. Auch Recycling ist ein immer wichtiger werdendes Aufgabenfeld.
Abfallexperten wissen Bescheid, wenn es um die Richtlinien des Abfallwirtschaftsgesetzes geht und unterstützen die Betriebsleitung bei deren Einhaltung und Umsetzung. Dieses umfangreiche Spezialwissen ist nicht in jedem Betrieb Pflicht. Die Abfallbeauftragtenverordnung legt genau fest, welche Unternehmen davon betroffen sind und einen Abfallbeauftragten brauchen.
Dazu gehören ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen für folgende Zwecke bzw. mit folgenden Eigenschaften:
1. zum Ablagern oder Lagern von Abfällen
2. mit einer Durchsatzleistung, die über 0,75 Tonnen pro Stunde bei der thermischen Zersetzung (Ent- und Vergasung) und Verbrennung von Abfällen oder zur Abfallkompostierung
3. zur physikalischen oder chemischen Abfallbehandlung mit einer Durchsatzleistung, die über 0,5 Tonnen pro Stunde liegt
4. zur Verbrennung von Krankenhausabfäll
5. zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks, wenn das Betriebsgelände größer ist als 4.000 m2
Trifft einer dieser fünf Punkte zu, schreibt der Gesetzgeber verpflichtend einen Abfallbeauftragten vor.
Diese Pflicht tritt auch dann ein, wenn ein Unternehmen als Anlagenbetreiber mit gefährlichen Abfällen zu tun hat. Das können sein:
- organische Säuren und Laugen
- organische Lösemittel
- Salze
- Kältemittel
- Farb- und Anstrichmittel
- Pharmazeutika
- Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
- polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
Ein Abfallbeauftragter kann zudem dann vorgeschrieben sein, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung erlässt.
Die fünf Aufgaben des Abfallbeauftragten
Welches Unternehmen generell zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet ist, regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) im Detail. Es legt außerdem fest, welche Aufgaben der auch „Betriebsbeauftragter für Abfall“ genannte Experte im Einzelnen erfüllen muss. Diese Aufgaben lassen sich in insgesamt fünf Gruppen einteilen.
1. Sicherstellung der Einhaltung der Gesetze
Der Abfallbeauftragte stellt sicher, dass sein Betrieb alle Vorgaben und Verordnungen des Gesetzgebers einhält. Das ist ein wichtiger Punkt, schließlich reguliert und kontrolliert die Bundesregierung Abfälle streng. Ein nicht sachgemäßer Umgang mit Abfall kann sich fatal auf den Menschen und die Umwelt auswirken. Das gilt es mit allen Mitteln zu verhindern. Ein zweiter Punkt: Die Regierung ist sehr an einer Verbesserung der Recyclingquote interessiert. Auch dieser Bereich zählt zu den Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall.
Zu den Vorgaben, die der Abfallbeauftragte kennen muss, zählen nicht nur das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), sondern auch andere Gesetze und Verordnungen zum Thema Abfall. Dazu zählen etwa das Verpackungsgesetz oder die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), deren Einhaltung ebenfalls zu den Pflichten des Beauftragten zählt, und zwar in jedem Betrieb, in dem Abfälle anfallen. So muss der Betriebsbeauftragte etwa das in der Gewerbeabfallverordnung vorgeschriebene Trennen von Abfällen sicherstellen. Dazu zählt auch die Kontrolle der bewirtschafteten Abfälle in allen Betriebsstätten seines Unternehmens. Falls er oder sie dort Mängel feststellt, muss er diese dokumentieren und die Verantwortlichen im Unternehmen darüber informieren bzw. vorschlagen, wie sich diese Mängel beseitigen lassen.
2. Überwachung des Abfallmanagements
Eine der Hauptaufgaben des Abfallbeauftragten ist es, das gesetzeskonforme Abfallmanagement im Betrieb zu beaufsichtigen. Dabei muss er den gesamten Weg, den die Abfälle nehmen, überwachen. Das reicht von der Abfallentstehung und Anlieferung bis hin zur Abfallverwertung oder -beseitigung. Es schließt etwa das Bereitstellen der nötigen Container ein, die Trennung der Abfälle sowie die Überwachung beim Abholen und Recyceln. Das sind sehr komplexe Aufgaben, die große Verantwortung mit sich bringen und die Notwendigkeit, vorausschauend zu agieren.
3. Optimierung des Abfallmanagements
Der Beauftragte sollte zudem stets nach neuen Möglichkeiten Ausschau halten, das Abfallmanagement zu optimieren und diese für das Unternehmen zu nutzen. Das betriebliche Abfallmanagement ist immer ein laufender Prozess, der von neuen Technologien und Verfahren profitieren soll, und zwar nicht nur in der Abfallwirtschafts selbst, sondern auch in der Produktion. Besonders im Focus steht die Erhöhung der Recyclingquote im Betrieb. Der Abfallbeauftragte soll daher laufend nach abfallarmen und umweltfreundlichen Verfahren suchen, von denen sein Unternehmen profitieren kann. Das betrifft insbesondere die Reduktion der Abfallentstehung durch einen sparsamen Ressourceneinsatz. Der Beauftragte sollte zudem ein Auge auf neue, verbesserte Verfahren zur Abfallverwertung und Wiederverwertung haben. Dabei muss er sein Augenmerk besonders auf die Abfallbewirtschaftung richten.
Diese Mitwirkung bei der Prozessoptimierung ist also ein wichtiger Punkt im Aufgabenkatalog des Abfallmanagers. Das gilt insbesondere für jene Betriebe, in denen die anfallenden Abfälle auch beseitigt bzw. verwertet werden. Hier ist die Expertise des Beauftragten besonders gefragt, schließlich profitiert der Betrieb selbst stark von konkreten Optimierungsmaßnahmen.
4. Schulung der Mitarbeitenden
Das betriebliche Abfallmanagement funktioniert umso besser, je umfangreicher das Wissen der Mitarbeitenden rund um Wertstoffe und Abfälle ist. Schulungen der Kollegen in Sachen Abfallwissen sind daher eine wichtige Aufgabe des Beauftragten. Zu seinen Pflichten zählt die Aufklärung der Mitarbeiter über Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit den im Betrieb anfallenden Abfällen bzw. mit abfallwirtschaftlichen Arbeiten. Der Abfallbeauftragte muss also über mögliche Schädigungen von Mensch und Umwelt informieren und das Bewusstsein dafür schärfen. Auch die Aufklärung über Schutzmaßnahmen im Kampf gegen diese Beeinträchtigungen zählt zu seinen Aufgaben.
5. Berichterstattung an die Unternehmensleitung
Laut den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) muss der Abfallbeauftragte der Geschäftsführung einmal pro Jahr über die betriebliche Entsorgungssituation Bericht erstatten. Dabei geht es auch um alle die Punkte 1 bis 4 betreffenden Maßnahmen oder Pläne. Der Abfallbeauftragte unterstützt die Geschäftsleitung zudem beim Vergleich von Kennzahlen.
Was muss ein Abfallbeauftragter wissen und können?
Die vorherigen Ausführungen zeigen, wie vielschichtig und komplex das Aufgabengebiet eines Abfallbeauftragten ist. Ein Unternehmen kann diesen extern bestellen oder aus den eigenen Reihen rekrutieren. Das bietet sich etwa dann an, wenn es bereits einen Immissionsschutzbeauftragten im Betrieb gibt, der dann auch als Abfallbeauftragter bestellt wird. Dabei sollte man allerdings darauf achten, die damit beauftragte Person nicht mit zu vielen Aufgaben zu belasten, was zu einer höheren Fehlerquote führen kann. Wer keinen hauseigenen Experten verpflichtet, kann auf externes Personal zurückgreifen.
In jedem Fall muss ein Abfallbeauftragter über eine entsprechende Qualifikation verfügen: Er oder sie muss fachkundig sein, wenn es um Abfall- und Gefahrenkunde geht. Auch das Know-how rund um die Möglichkeiten der Beseitigung und des Recyclings von Abfällen ist wichtig. Als Nachweis dieser Qualifikationen dient die Zertifizierung zum Abfallbeauftragten.
Für die Bestellung zum Abfallbeauftragten muss ein Mitarbeiter oder eine externe Person eine einschlägige Berufsausbildung absolviert haben: etwa den Basiskurs nach der Abfallerlaubnisverordnung und den Aufbaukurs nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Zudem muss ausreichend Berufserfahrung vorhanden sein.