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Immer komplexere Aufgaben für Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Das Know-how rund um die Abfallentsorgung wird für Gewerbebetriebe immer wertvoller. Lesen Sie nach, warum die Unterscheidung zwischen Abfallbesitzer und Abfallerzeuger wichtig ist, oder worauf Sie bei Sonderabfällen und bei der Zusammenarbeit mit professionellen Entsorgern achten sollten!

 

Das Abfallmanagement wird zunehmend komplexer und die Anforderungen an Abfallbesitzer und Abfallerzeuger steigen stetig. Die Unklarheiten beginnen oft schon bei der Unterscheidung zwischen diesen beiden Bezeichnungen, denn der Gesetzgeber differenziert genau zwischen diese beiden Gruppierungen.

Die seit 2017 geltende Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) enthält die entsprechenden Definitionen. Abfallerzeuger untergliedert die Verordnung in Erst- und Zweiterzeuger. Wer durch seine Tätigkeit Abfälle erzeugt, gilt als Ersterzeuger. Wer „Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt“, die die Zusammensetzung oder Beschaffenheit dieser Abfälle verändern, ist laut Verordnung Zweiterzeuger. Als Abfallbesitzer gilt jeder, der die „tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle“ innehat, was neben Unternehmen auch auf private Haushalte zutrifft.

Jede der genannten Gruppen ist grundsätzlich zur Entsorgung von Abfällen verpflichtet – egal, ob man diese nun besitzt oder erzeugt. Dabei schreibt der Gesetzgeber zwei grundlegende Dinge vor:

1. das Erstellen eines Entsorgungskonzepts, das über die geplante Wiederverwertung bzw. die Entsorgung Aufschluss gibt

2. den Nachweis über das ordnungsgemäße Entsorgen gefährlicher Abfälle mit Begleitschein und elektronischem Entsorgungsnachweis bzw. das Führen eines Registers

Auch beim Erstellen eines Entsorgungskonzepts gibt es grundlegende Vorschriften: Der Verantwortliche muss die Abfälle korrekt einstufen. Diese Einstufung hängt davon ab, ob diese der Beseitigung oder der Verwertung zugeführt werden können. Je nach Einstufung ergibt sich im konkreten Einzelfall die Art und Weise der Verwertung bzw. Entsorgung gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers. Diese hängt zudem je nach Art des Abfalls von weiteren Verordnungen und Gesetzen ab.

Folgende gesetzliche Regularien sind dabei wichtig:

  • Batteriegesetz (BattG)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Altholzverordnung (AltholzV)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Altölverordnung (AltölV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Verpackungsverordnung (VerpackV)
  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

   

Keine Vermischung gefährlicher Abfälle

Von besonderer Bedeutung ist zudem das Vermischungsverbot. Es bedeutet, dass die Abfallbeseitigung das Gemeinwohl nicht beeinträchtigen darf. Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen heißt dieses Verbot: Er muss die Abfallmengen möglichst gering halten und zudem den Gehalt etwaiger Schadstoffe eindämmen. Vor allem dürfen gefährliche Abfälle nicht mit herkömmlichen Abfällen vermischt werden. Dieses Verbot gilt allerdings nicht, wenn dieses Vermischen in speziell dafür zugelassenen Behandlungsanlagen von Entsorgungsbetrieben erfolgt. Die Anlage muss dabei dem Stand der Technik entsprechen und die Behandlung muss umweltverträglich erfolgen.

Die Pflicht zur Dokumentation und Getrennthaltung

Die meisten Gewerbebetriebe gelten laut den Vorgaben des Gesetzgebers als Abfallerzeuger oder/und als Abfallbesitzer. Damit sind sie seit dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, ihre Abfälle korrekt und zur Gänze zu dokumentieren. Das schließt Bestätigungen ein für Abfälle, die getrennt erfasst werden und auch den Nachweis für die nötige Vorbehandlung von gemischten Abfällen. All das muss detailliert festgehalten, archiviert und den staatlichen Kontrolleuren auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden. Das gilt für gewerbliche Siedlungsabfälle ebenso wie für Bau- und Abbruchabfälle. Wer diese Pflichten vernachlässigt, muss mit Bußgeldern in der Höhe von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Ein wichtiger Punkt, der oft für Unklarheiten sorgt, umfasst die Pflichten zur Getrennthaltung, die mit der Novelle deutlich erweitert wurden. Damit müssen jetzt neben Pappe und Papier auch Holz, Textilien, Glas, Kunststoffe und Metall getrennt erfasst werden. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen und auch bei Abbruch- und Bauabfällen erweiterten sich die Vorschriften zum Trennen auf andere Stoffe wie etwa Baustoff auf Gipsbasis, Holz, Dämmmaterial oder Bitumengemische.

Der Bauherr ist Abfallerzeuger

Ob privat oder gewerblich – bei allen Baumaßnahmen gilt für den Gesetzgeber immer der Bauherr als Abfallerzeuger. Er trägt die Verantwortung für die Entsorgung und das umfasst nicht nur Abfälle aus dem Baubetrieb selbst, sondern auch zu entsorgende Arbeitsschutzmaterialien, die Baustelleneinrichtung oder Reste von Baustoffen wie etwa Beton. Die Details der Verantwortung für die Entsorgung regelt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

Befreiung in Ausnahmefällen

Von diesen Grundpflichten können sich Besitzer und Erzeuger von Abfällen nur in seltenen Ausnahmefällen befreien lassen. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Delegation der Abfallentsorgung und -verwertung an einen öffentlichen Träger möglich ist. Meist greift hier der sogenannte „Anschluss- und Benutzungszwang“, der in Kommunen die Strom- und Wasserversorgung, die Straßenreinigung und auch die Abfallentsorgung regelt. Diese Vorgaben variieren von Gemeinde zu Gemeinde und dürfen höherrangiges Recht nicht aushebeln. Daher gibt es naturgemäß wenig Spielraum, wenn es um die Pflichtbefreiung bei den Abfallvorschriften durch kommunale Beschlüsse geht.

Was passiert bei der Beauftragung eines professionellen Entsorgers?

Angesichts dieser breiten Palette an Vorschriften liegt es nahe, als Gewerbebetrieb die abfalltechnische Kompetenz eines professionellen Entsorgers zu nutzen. Wer diesen Weg wählt, sollte bedenken, dass er mit einer solchen Beauftragung nicht automatisch auch seine Pflichten abgibt. Die Verantwortlichkeit für die Abfälle bleibt laut Gesetzgeber so lange beim Gewerbebetrieb, bis die Abfallentsorgung ordnungsgemäß und endgültig abgeschlossen ist.

Ist der Entsorger wirklich zuverlässig?

Der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sollte also eine entsprechende Sorgfaltspflicht erfüllen. Er muss schon vor dem Auftrag an den Entsorger sorgfältig prüfen, ob dieser die Abfälle auch tatsächlich entsorgen darf bzw. kann. Diese Frage ist oft diffizil, da sich manche Entsorger auf ganz bestimmte Bereiche konzentrieren – sei es nun die Beseitigung selbst oder das Befördern, Einsammeln, Verwerten und Behandeln. Auch eine Spezialisierung auf bestimmte Abfallarten, Verfahren oder Herkunftsbereiche ist gängig. Die Zuverlässigkeit der Entsorgung muss gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung dabei in jedem Fall gewährleistet sein. Der Entsorger sollte also die Gültigkeit seiner Zertifizierung für das jeweilige Abfallverzeichnis mit Abfallschlüsselnummer nachzuweisen bzw. sein ordnungsgemäßes Arbeiten durch einen elektronischen Sammelentsorgungsnachweis belegen.

Professionelle Entsorgung bietet viele Vorteile

Gerade mittelständische Unternehmen profitieren meist von der Beauftragung professioneller Abfallentsorger. Und auch größere Unternehmen vertrauen zunehmend dem fundierten Know-how dieser Betriebe. Das hat mit den immer komplexer werdenden Vorschriften zu tun, die der Gesetzgeber in Sachen Abfallmanagement vorgibt. Wer bei der gesetzeskonformen und umweltgerechten Abfallentsorgung als Abfallbesitzer und Abfallerzeuger alles richtig machen möchte, hat mitunter schlechte Karten. Oft ist es eine kniffelige Frage, auf welche Weise welcher Abfall entsorgt werden muss.

Das gilt vor allem für jene betrieblichen Prozesse, bei denen unterschiedlichste Materialien als Abfälle anfallen. Selbst bei genauester Prüfung sind hier falsche Zuordnungen oft unvermeidlich. Hier ist ein ordnungsgemäßes Abfallmanagement ohne die Beiziehung abfalltechnischer Profis oft gar nicht mehr möglich oder wirtschaftlich sinnvoll.