Abfallrecht und Abfallpolitik
In jedem Park und auf vielen Straßen findet man ihn, den Müll. Wir kennen alle das Problem und jeder Mensch sollte darauf achten, dass unsere Umwelt sauber bleibt. Aber auch von gesetzlicher Seite wird darauf geachtet, dass der Müll nicht überhand nimmt.
Die Aufgabe der Abfallpolitik soll die Vermeidung, bzw. die Verminderung des Abfalls sein. Das Ziel einer positiven Abfallpolitik ist die umweltverträgliche Verwertung der sogenannten Siedlungsabfälle. Dadurch ist es möglich, die natürlichen Ressourcen zu schützen und die Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu bewahren. Diese Aufgabe regelt das Abfallrecht, welches im Europäischen Recht eingebunden ist. Hier werden die politischen, gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen festgelegt.
Das geltende Abfallrecht wird von einer Vielzahl europäischer Rechtsakte gelenkt. Richtlinien müssen in das geltende Abfallrecht des jeweiligen Nationalstaates umgewandelt werden, wie z.B. die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). In dieser Richtlinie sind die wichtigsten Leitlinien für das Abfallrecht Deutschlands enthalten.
Bundesrecht
So wurde schon 1972 das Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) für die einheitliche Regelung des Abfallrechts in Deutschland in Kraft gesetzt. Eine einheitliche Regelung soll für das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geschaffen werden, das für die umweltverträgliche Bewirtschaftung der Abfälle bindend ist. Abfallrechtliche Vorschriften sollen z.B. Strukturen für spezifische Produktabfälle enthalten, die in der Altfahrzeug-Verordnung, im Batteriegesetz und im Elektro- und Elektronikgerätegesetz dargelegt werden.
Landesrecht
Die Abfallpolitik bezieht auch die Länder mit ein. Hier ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes federführend und wird durch die Abfallgesetze der Länder zum einen ergänzt und andererseits auch expliziert. Allerdings können landesrechtliche Vorschriften nur in den Bereichen geändert werden, die nicht schon im Bundesrecht festgelegt wurden. Hier sind im Wesentlichen nur die Fragen der Durchführung wichtig. Die Landesabfallgesetze befassen sich daher nur mit den entsorgungspflichtigen Körperschaften und den für den Abfall zuständigen Behörden.
Kommunales Abfallrecht
Die Abfallpolitik reicht auch bis in die Kommunen. Sie legen fest, wie die Sammlung und die Aufbereitung des Mülls und aller anfallenden Abfälle geregelt wird und wie die Gebühren für die Abfallentsorgung gestaltet werden. Auch individuelle Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang obliegen der Kommune.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) setzt die EU-Vorgaben um, so zum Beispiel die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG). Dieses Kreislaufwirtschaftsgesetz soll noch stärker auf das Abfallrecht und die Themen des Ressourcen-, Klima- und den Umweltschutz Einfluss nehmen. In diesem Abfallrecht werden nur bewegliche Sachen angesprochen und der Abfallbegriff Müll wird weiter präzisiert.
So gehören laut der neuen Vorschrift § 5 anschließende Stoffe nicht mehr zum Begriff Abfall, wenn sie folgende Kriterien der Abfallpolitik erfüllen:
- wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen können,
- wenn sie für bestimmte Zwecke verwendet werden können,
- wenn ein Markt besteht,
- wenn eine Nachfrage nach den Stoffen besteht,
- wenn auserwählte technische oder rechtliche Anforderungen vorhanden sind.
Das Kernelement stellt die fünfstufige Abfallhierarchie dar. Unter den Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen ist die folgende Rangfolge unbedingt und grundsätzlich einzuhalten.
- die Vermeidung,
- die Vorbereitung für die Wiederverwendung,
- Recycling,
- anderweitige Verwertung, im Speziellen energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung von Müll
Ausgehend von dieser Rangfolge sollten die entsprechenden Maßnahmen für die Abfallbewirtschaftung ausgesucht werden. Vorrangig sollte der Schutz von Mensch und Umwelt sein.
In diesem Sinne ist es eine hohe Anforderung, die an die Abfallpolitik und das Abfallrecht gestellt werden, um dem Müll und dessen Verwertung gerecht zu werden.