• Tel +49 (911) 977200
  • Fax +49 (911) 9772022

Der Einwegkunststofffonds – neue Details und Zeitplan


Künftig sollen in Deutschland die Hersteller die Kosten für die Entsorgung von achtlos weggeworfenem Plastikmüll mittragen. Der Startschuss dafür fällt am 1.1.2024.

Einwegkunststofffondsgesetz – so lautet der sperrige Name für die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie, die das Littering von Plastikabfällen begrenzen soll. Hintergrund ist der zunehmende Kampf der kommunalen Stadtreinigungen gegen Plastikabfälle, die achtlos in der Umwelt entsorgt werden. Bislang mussten für deren Beseitigung die Bürger allein aufkommen. Künftig werden auch die Erzeuger zur Entsorgung dieses Mülls und zum Reinigen des öffentlichen Raums beitragen.

Das dafür geschaffene Regelwerk ist das Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG). Es legt fest, wer und in welcher Höhe für die auf den Markt gebrachten Plastikprodukte bezahlen muss.

Welche Produkte trifft die Abgabe?

Die Abgabe zielt auf jene Produkte ab, die sich am häufigsten an Europas Stränden finden. Das sind Getränkebecher und -behälter, Tabakprodukte mit Filtern, die Kunststoffe enthalten, To-Go-Behälter für Lebensmittel, Luftballons und leichte Tragetaschen sowie Tüten und Verpackungen aus Kunststoff. Ab 2027 fallen auch kunststoffhaltige Feuerwerkskörper unter die Abgabenpflicht. Zu diesem Zeitpunkt soll zudem geprüft werden, ob die Regelung auf weitere Produkte ausgeweitet wird.

Das Gesetz soll Mitverantwortung fördern

Die neuen Bestimmungen sollen Hersteller vor allem dazu motivieren, durch finanzielle Anreize von Einwegerzeugnissen auf wiederverwendbare und damit nachhaltigere Produkte umzusteigen. Das könnte langfristig die Kunststoffmenge und die damit verbundenen CO2-Emissionen verringern. Laut EU-Vorgabe wird auf diese Weise die sogenannte „erweiterte Herstellerverantwortung“ umgesetzt. Hersteller ist dabei ein mehrdeutiger Begriff. Laut Einwegkunststofffondsgesetz fallen darunter der in Deutschland niedergelassene Produzent, Importeur, Befüller oder Verkäufer eines gewerbsmäßigen Produkts aus Einwegkunststoff.

Verantwortlich ist dabei immer derjenige, der das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt bringt. Daher kann die Abgabenpflicht auch Online-Händler treffen, die im Ausland sitzen und die online direkt an deutsche Abnehmer verkaufen. Jeder Hersteller oder „Inverkehrbringer“ von Einwegprodukten aus Plastik ist also zur Zahlung verpflichtet. Ob das den Hersteller selbst, den Importeur, den Verkäufer oder Befüller trifft, hängt also immer davon ab, wer das Produkt erstmalig in Deutschland anbietet.

Der Zeitplan

Die Einzahlung in den Fonds wird 2025 starten. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus der Menge an Einwegkunststofferzeugnissen, die im Vorjahr (erstmals also 2024) in Verkehr gebracht wurde. Diese wird mit einem fixen Abgabesatz multipliziert, der für jede Produktart festgelegt ist. Die konkreten Sätze wurden im September 2023 in einer Verordnung festgeschrieben. So fallen etwa für einen Kilogramm Getränkebecher 1,24 Euro an, für die entsprechende Menge an Lebensmittelbehältern 0,18 Euro und für Tüten- sowie Folienverpackungen 0,88 Euro. Luftballons schlagen mit 4,34 Euro, Tabakprodukte inklusive plastikhaltigen Filtern mit 8,97 Euro und leichte Tragtaschen mit 3,80 Euro pro Kilogramm zu Buche.

Die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds kommen anschließend den deutschen Kommunen für die Finanzierung der Plastikmüll-Entsorgung zugute. Diese können die Mittel zudem für Aufklärungskampagnen in Sachen Müllvermeidung einsetzen.

Verpflichtende Registrierung im Einwegkunststoffregister

Mit dem geplanten Auszahlungssystem sollen die Kommunen für die Sammlung und Entsorgung des Abfalls (teilweise) entschädigt werden. Das in der Verordnung vom September ebenfalls festgelegte Punktesystem sieht folgende Aufschlüsselung vor: Die Kommunen erhalten für die Reinigung von Strecken zehn Punkte pro Kilometer, für die Flächenreinigung gibt es pro 1.000 Quadratmeter drei Punkte. Zusätzlich erbringt jeweils eine Tonne Abfall 31,5 Punkte. Um darauf Anspruch zu haben, müssen sich die Kommunen zuerst in einem dafür ins Leben gerufenen Einwegkunststoffregister anmelden. Diese Meldestelle des Umweltbundesamtes (UBA) erfasst auch die zur Zahlung verpflichteten Hersteller.

Die Registrierung ist ab dem 1. Januar 2024 möglich. Für Hersteller ist die Meldung der Masse und der Art ihrer Einwegkunststoffe ab diesem Zeitpunkt obligatorisch. Hersteller aus dem Ausland, die in Deutschland keine Niederlassung haben, müssen ab 2025 einen Bevollmächtigten beauftragen. Wer sich nicht registriert, darf keine Einwegkunststoffprodukte mehr in Verkehr bringen. Das bedeutet auch, dass diese nicht mehr über elektronische Marktplätze wie Amazon angeboten werden dürfen. Auch Fulfillmentdienstleister dürfen ihre Services nicht länger offerieren, wenn die Registrierung beim Einwegkunststoffregister fehlt.

Erstmals müssen bis 15. Mai 2025 alle im Vorjahr verkauften oder bereitgestellten Produkte aus Einwegkunststoff gemeldet werden. Das UBA wird die dafür nötigen Formulare zur Verfügung stellen. Von der Meldepflicht ist nur befreit, wer weniger als 100 kg pro Jahr verkauft oder bereitstellt. Die ersten Auszahlungen aus dem Fonds an Städte und Gemeinden wird es voraussichtlich im vierten Quartal 2025 geben.
Das jährliche Gesamtvolumen dürfte voraussichtlich 430 Millionen Euro betragen. Für eine Kleinstadt erwarten die Experten der UBA rund 82.000 Euro, für eine Mittelstadt 460.000 Euro und für eine Großstadt etwa 3,2 Millionen Euro an Ausschüttung.